Satzung

SAKURA Karate-Do Bornheim e.V.

§1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Gerichtsstand

(1) Der Name des Vereins ist Sakura Karate-Da Bornheim e.V. Er soll in das Vereinsregister Bonn eingetragen werden und führt danach den Zusatze.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Gerichtsstand ist Bonn.

§2 Zweck des Vereins:
Gemeinnützigkeit, Vermögensbildung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein dient dem Zweck der Förderung des Sports seiner Mitglieder und der Nutzer seiner Angebote, und zwar durch Pflege, Ausübung und Förderung von KARATE nach dem Shotokan-Stil auf der Grundlage des Amateurgedankens. Darüber hinaus durch Pflege, Ausübung und Förderung anderer, dem Karate nahestehenden Bewegungsformen und Übungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

II. MITGLIEDSCHAFT
§3 Vereinsmitglieder/ Nutzung der Unterrichtsangebote durch andere

(1) Der Verein führt als Mitglieder:

a) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

b) Jugendliche von 14 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

c) Erwachsene

d) Fördernde Mitglieder (inaktive Mitglieder)

e) Ehrenmitglieder.

(2) Inaktive Mitglieder sind solche, die sich, ohne ausdrücklich beurlaubt oder krank zu sein, am Sportbetrieb nicht regelmäßig beteiligen.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein und seine Bestrebung hervorragend verdient gemacht haben.

(4) Personen die aus gesundheitlichen Gründen oder Alter die Angebote des Vereins nur unregelmäßig nutzen können, haben die Möglichkeit 10er-Karten gegen Gebühr zu erwerben. Sie erlangen dadurch einen Status der Mitgliedschaft, analog der inaktiven Mitgliedschaft, ohne Stimme in der Mitgliederversammlung.

§4 Aufnahme

(1) Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der bei Kindern die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters tragen muss. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a) Ein einwandfreier Leumund (ein polizeiliches Führungszeugnis kann gefordert werden)

b) Die schriftliche Anerkennung dieser Satzung.

c) Regelmäßig, aber nicht obligatorisch die Teilnahme an einem Anfängerkurs oder ein Eignungstraining für ordentliche Mitglieder.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Lehnt er diese ab, so hat er dieses dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem der Antrag genehmigt wird.

§5 Inaktive Mitgliedschaft

(1) Inaktive Mitgliedschaft kann unmittelbar beantragt werden, wenn das Mitglied nicht am regelmäßigen Training teilnehmen kann. Diese kann durch überwechseln aus der ordentlichen Mitgliedschaft aufgrund entsprechender Ummeldung erworben werden. Sie beginnt im letzteren Fall mit dem auf den Eingang der Ummeldung folgenden Monat.

(2) Sie wird durch 1Oer-Karten erworben für Personen, die aus Alters- oder gesundheitlichen – Gründen nur unregelmäßig die Angebote wahrnehmen können.

(3) Ein überwechseln aus der inaktiven in die ordentliche Mitgliedschaft ist zulässig – Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder übernehmen mit der Mitgliedschaft die Pflicht, sich für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach Ihrem Wissen und Können einzusetzen. Darin ist die Verpflichtung enthalten, die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten, sowie die festgesetzten Beiträge ordnungsgemäß zu leisten.

Während des Sportbetriebes haben die Mitglieder den Weisungen eines Ausbilders, des Höchstgraduierten oder des Leiters der Veranstaltung Folge zu leisten. Ein Mitglied, welches Vereinseigentum vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder dessen Abhandenkommen verursacht, haftet dafür.

(1) Erwachsene und Jugendliche, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung in allen Vereins-Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieser Satzung. Inaktive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimmen.

(2) In den Vorstand kann jedes volljährige Vereinsmitglied gewählt werden.

(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Vorstand Anträge zu stellen und Vorschläge einzureichen.

(4) Dringlichkeits- oder Initiativanträge sind nicht zugelassen.

(5) Die Mitgliedsrechte ruhen bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten.

§7 Beiträge

(1) Zur Deckung der Vereinsausgaben sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt ist. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.

(2) Im Rahmen der Beitragsordnung kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beiträge bewilligen.

(3) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftenverfahren eingezogen. Das Mitglied muss sich hierzu bei Eintritt in den Verein dazu verpflichten, ein Lastschrift- Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos sorgen. Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht folgen, sind dem Verein dadurch entstehende Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten. Der Mitgliedsbei­ trag wird monatlich, jeweils zum 1. des Monats eingezogen. Ausnahmen können durch den Vorstand beschlossen werden.

(4) Barzahlungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich

(5) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Fünffache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Monatsbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Der Beschluss erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Leistung der Umlage ist grundsätzlich freiwillig.

§8 Ende der Mitgliedschaft/ Suspendierung

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederkartei oder Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche in der Mitgliedschaft begründeten Ansprüche an den Verein und sein Vermögen.

(2) Der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig. Der Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, jeweils bis spätestens zum 30.09. eines Kalenderjahres dem Vorstand erklärt werden.

(3) Die Streichung aus der Mitgliederkartei ist zulässig,

a) wenn ein Mitglied bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand seinen Beitragspflichten ohne triftigen Grund nicht nachkommt;

b) wenn ein Mitglied die bei der Annahme gegebenen Voraussetzung in §4 nicht mehr erfüllt. Die Streichung aus der Mitgliederkartei erfolgt durch den Vorstand und wird mit dem Zugang seiner schriftlichen Mitteilung an den Betreffenden wirksam.

(4) Eine Suspendierung für maximal 2 Monate durch Vorstandsbeschluss ist zulässig, wenn:

a) ein Mitglied vorsätzlich den Bestrebungen und Belangen des Vereins zuwiderhandelt, und in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen der Satzung verstößt und satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung des Vorstandes in angemessener Frist nicht Folge leistet,

b) das Verhalten eines Mitgliedes geeignet ist, die Bewertung des Karate als Sportdisziplin zu beeinträchtigen, dem Ansehen des Vereins schwer zu schaden oder den Verein in seinem Bestand zu gefährden.

(5) Über einen Vereinsausschluss in Form einer Kündigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(6) Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9 Eignungstraining, Zuschauer

(1) Mitgliedschaftsanwärter, insbesondere Anfänger, sollen entweder an einem ausgeschriebenen Einführungslehrgang oder an einem Sonderunterricht teilnehmen. Die Gebühren für diese Lehrgänge bzw. Unterrichtsstunden setzt der Vorstand fest.

(2) Zuschauer bedürfen beim Training der ausdrücklichen Zustimmung durch den Verantwortlichen und haben sich nach dessen Anweisungen zu richten.

§10 Start bei Wettkämpfen

Bei sportlichen Wettkämpfen außerhalb des Vereins, zu denen der Verein eine Meldung abgibt, dürfen aktive Jugendliche und Erwachsene nur für den Verein starten. Ausnahmen kann der Vorstand genehmigen.

III. ORGANE DES VEREINS
§11 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

IV. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§12 Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr statt.

(3) Der Vorsitzende kann nach Ermessen des Vorstands außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

(4) Auf schriftlich begründetem Verlangen von mehr als einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer angemessenen Frist einberufen.

(5) Alle Mitglieder sind zu ordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens drei Wochen vorher und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung per Brief oder per E-Mail einzuladen.

(6) Anträge zur Tagesordnung dieser Mitgliederversammlungen sind unterjährig schriftlich beim Vorstand einzureichen. In jedem Fall vor Versand der Einladung.

§13 Aufgaben

(1) Der Beschlussfassung durch eine ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

a) die Ernennung eines Protokollführers,

b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) die Entlastung des Vorstandes und alle vier Jahre die Wahl eines neuen Vorstandes und der Kassenprüfer,

e) die Änderung der Satzung, (siehe auch §17-2 und §24)

f) die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren,

g) die Abstimmung über Anträge und Angelegenheiten von Mitgliedern

h) sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Der Beschlussfassung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung unterliegen alle Angelegenheiten einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§14 Beschlussfassung

(1) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Eine Mitgliederversammlung, die über die Änderung der Satzung, die organisatorische Zugehörigkeit oder die Auflösung des Vereins befinden soll, ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit in einem solchen Fall nicht gegeben, so ist eine mit denselben Tagesord­nungspunkten einberufene neue Mitgliederversammlung mit 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit erneut nicht gegeben wird die ordentliche Versammlung durchgeführt und die besonderen TOPs auf eine außerordentliche Versammlung vertagt.

(2) Zu dem Punkt „Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden. Über jeden Punkt der Tagesordnung kann nur einmal beschlossen werden.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit (50%+1) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen, eine Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Für die Verhandlung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, sowie die Neuwahlen des Vorstandes, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter, der nicht dem Vorstand angehören darf.

(5) Die Wahlen erfolgen für jedes Amt gesondert. Die Wahl wird grundsätzlich geheim durchgeführt. Erhält von mehreren für ein Amt vorgeschlagenen Kandidaten keiner die erforderliche Stimmenzahl, findet ein erneuter Wahlgang statt, in dem die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Hiervon ausgenommen ist die Wahl des Vorstandes. Diese Wahl kann bis zu dreimal erneut durchgeführt werden und ist es anschließend nicht zu einer Entscheidung gekommen, dann entscheidet das Los. Wird für ein Amt nur ein Vorschlag gemacht, so ist, wenn niemand widerspricht, die Wahl durch Zuruf zulässig.

§15 Geschäftsordnung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter gemäß §14 geleitet.

(2) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer und von einem stimmberechtigten Mitglied des Vereins, das an der Mitglieder­versammlung teilgenommen hat, zu unterzeichnen.

§16 Zusammensetzung
V. VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt grundsätzlich vier Jahre, sie endet mit dem Schluss der die Neuwahl vollziehenden Mitgliederversammlung.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Restvorstand für ihn einen Stellvertreter berufen, der seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Scheiden mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und eine Neuwahl durchführen.

(4) Ein Vereinsmitglied kann nur ein Vorstandsamt gleichzeitig bekleiden.

(5) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind vertretungsberechtigt. Ein solches Vorstandsmitglied ist jeweils allein vertretungsberechtigt. Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§17 Arbeitsanweisung

(1) Der Vorstand führt die grundsätzlichen Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie unter Beachtung kaufmännischer und rechtlicher Grundsätze. Der Vorstand und weitere Vereinsgremien sind berechtigt, Richtlinien für die Arbeit des Vereins zu geben.

(2) Der Vorstand darf formelle Satzungsänderungen, die aufgrund von Gesetzesänderungen oder veränderte Auflagen durch das Vereinsgericht nötig werden, durch 3/4 Mehrheit beschließen.

(3) Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist zu Sitzungen ein.

(4) Auf schriftliches Verlangen eines anderen Vorstandsmitgliedes muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.

(5) Der Vorsitzende kann Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend, ist die Sitzung aufzulösen und innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von 10 Tagen erneut einzuberufen. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Der abwesende Angehörige des Vorstandes ist unverzüglich über das Ergebnis einer Vorstandsitzung schriftlich durch das Sitzungsprotokoll zu unterrichten.

(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und an die Mitglieder weitergeleitet, dass vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(9) Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Ausschüsse einsetzen und kann Aufgaben dauerhaft delegieren.

(10) Der Vorstand haftet nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit.

§18 Vorsitzender

(1) Nach Maßgabe des§ 13 Absatz 1, Satz 1e) wählt die ordentliche Mitgliederversammlung den Vorsitzenden

(2) Der Vorsitzende ist verantwortlich für die interne und externe Geschäftsführung des Vereins. Er unterzeichnet mit dem zweiten Vorsitzenden für den Verein rechtsverbindlich. Weitere Aufgaben in seinem Verantwortungsbereich sind insbesondere:

a) Organisation und Leitung des Trainings- und Übungsbetriebes

b) Die Einladung zu Versammlungen und der Vorsitz in diesen, soweit nicht ein Versammlungsleiter den Vorsitz hat,

c) die Einladung zu Vorstandsitzungen und deren Vorsitz,

d) die Erstellung des Geschäftsberichtes des Vorstandes.

(3) Der zweite Vorsitzende vertritt und unterstützt den ersten Vorsitzenden und führt die Finanzen.

§19 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer dürfen weder ein Vorstandsamt, noch ein anderes Amt nach§ 26 BGB bekleiden. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres so rechtzeitig statt, dass der Mitgliederversammlung der Prüfbericht vorgelegt werden kann.

(3) Scheiden die Kassenprüfer durch Rücktritt aus oder stehen sie aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung, ist der Gesamtvorstand berechtigt, Kassenprüfer kommissarisch zu beauftragen.

§20 Aufwendungsersatz / Übungsleiterpauschale

(1) Amtsträger und Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach§ 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften steuerfrei anerkannt sind.

(2) Die Mitgliederversammlung kann über die Höhe der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG für die Trainer bestimmen.

(3) An den Vorstand kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Des Weiteren gilt auch für den Vorstand §22-1 dieser Satzung. Eine Tätigkeitsvergütung für den Vorstand ist grundsätzlich möglich und kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden

§21 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO.
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Ansprechpartner für Datenschutz.

§22 Haftung

(1) Bringt ein Mitglied des Vereins dem Verein vorsätzlich einen Vermögensschaden bei, so kann der Verein es regresspflichtig machen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

(2) Weder der Verein noch seine Organe haften für beim Training oder bei Veranstaltungen erlittene Verletzungen, für den Verlust oder die Beschädigung von zum Training oder zur Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücken oder von sonstigen Gegenständen.

§23 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung befindet zugleich über die endgültige Verwendung des Vereinsvermögens und ernennt bis zu drei Vereinsmitglieder zu Liquidatoren. Beschlüsse über die Vermögensverwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§24 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gemäß

§14 Abs.1 Satz 2. Technische Satzungsänderungen, wie Aufnahme von Anforderungen des Gesetzgebers oder des Vereinsgerichtes, bedürfen keines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§25 Schlussbestimmungen

Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, gelten die §§21 – 79 BGB oder sonstige gesetzliche, insbesondere steuer- und versicherungsrechtliche Vorschriften. Sollte einer dieser Paragraphen durch gesetzliche Bestimmungen geändert und außer Kraft gesetzt werden, so behalten die restlichen Paragraphen dieser Satzung ihre Gültigkeit.

§26 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 10.08.2022 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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